Bauphase

Nach Vorliegen der Baubewilligung sind in der Regel noch verschiedene Auflagen der Behörde zu erfüllen. Nachfolgend sind die wichtigsten Verfahrensaspekte bezüglich der Bauarbeiten aufgeführt (§§ 326 - 328 PBG).

Baufreigabe und -beginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn

  •  die Baubewilligung vorliegt,
  • die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen abgelaufen bzw. allfällige Rekurse erledigt sind,
  • die Bedingungen gemäss Baubewilligung erfüllt sind und
  • die schriftliche Baufreigabe der Gemeinde vorliegt.

Bauarbeiten

Das Bauvorhaben ist gemäss Baubewilligung auszuführen. Abweichungen von der Baubewilligung bzw. den bewilligten Plänen sind nur mit entsprechender vorgängiger Bewilligung der zuständigen Behörde erlaubt, wofür rechtzeitig ein Projektänderungsgesuch einzureichen ist.

Die Baute ist in angemessener Frist zu vollenden. Werden die Bauarbeiten während längerer Zeit unterbrochen, kann ihre Beendigung innert nützlicher Frist angeordnet werden (§§ 326 - 328 PBG).

Baupolizeikontrollen

Gemäss § 327 PBG sind Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände wie z.B. Schnurgerüst, Fertigstellung der Kanalisationsleitungen, Rohbauvollendung, Bezugsbereitschaft etc. der örtlichen Baubehörde anzuzeigen.
Diese Meldungen müssen rechtzeitig erfolgen, so dass eine Überprüfung der Bauarbeiten mit der Baubewilligung möglich ist.