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Baubewilligungsverfahren
Verfahrensarten und Fristen
Nach Ablauf der Vorprüfung wird das Gesuch, je nach Art, Lage und Umfang, entweder im ordentlichen Verfahren oder im Anzeigeverfahren behandelt.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 319 - 321 PBG) treffen die Bewilligungsbehörden ihre Entscheide in der Regel innert 2 Monaten seit der Vorprüfung. Bei Neubauten und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von 4 Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.
Das Anzeigeverfahren (§§ 13 - 18 BVV) kann für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung angewendet werden, sofern keine Interessen Dritter berührt werden. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage nach Abschluss der Vorprüfung.
Im nachfolgenden Schema ist der Bewilligungsverlauf für Bauten im ordentlichen Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) dargestellt.
Baubewilligung
Stehen dem Bauvorhaben keine planungs-, bau- und umweltrechtliche Hindernisse entgegen, ist es zu bewilligen. Die Baubewilligung kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen enthalten (§§ 319 - 321 PGB). Der kantonale Entscheid wird zusammen mit dem kommunalen Beschluss koordiniert durch die Gemeinde eröffnet.
