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Stationäre Anlagen, Luftbelastung (BVV-Ziffer 4.1)
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Stationäre Anlagen, welche die Luft belasten, müssen die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) sowie die Anforderungen des Massnahmenplan Luftreinhaltung einhalten. Die belastete Abluft ist so nachzubehandeln und abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
Die Ableitung der Abluft hat gemäss den Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlung) zu erfolgen.
Ein Baugesuch muss das Zusatzformular "Gewerbe und Industrie" enthalten. Darin sind die Anlagen und Stoffe, welche zu Emissionen führen, zu beschreiben.
Dies kann Anlagen folgender Bereiche umfassen:
- Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie
- Mineralölindustrie
- Metallverarbeitung
- Entsorgung und Recycling
- Lebensmittelverarbeitung
- Steine und Erden
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Lufthygiene
Sektion Emissionskontrolle
Stampfenbachstrasse 12
Postfach
8090 Zürich
Kontaktperson:
Bruno Götz
Telefon
043 259 56 35
Fax
043 259 51 50
E-Mail
bruno.goetz@bd.zh.ch
